Betriebsrente

Umfassend abgesichert

Die ZVK-Sparkassen bietet grundsätzlich nach Zurücklegung einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrentenleistung. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass die Pflichtversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bestanden haben muss.

Allgemeine Informationen

Der Versicherungsfall orientiert sich grundsätzlich an dem der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass in folgenden Fällen eine entsprechende Rente gezahlt wird:

Betriebsrentenleistungen an den Versicherten

  • bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
  • bei Erwerbsminderung

Hinterbliebenenrentenleistungen an die Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und/oder die Waise(n)

  • bei Tod des Versicherten

Die Höhe der Betriebsrentenleistung errechnet sich aus der Summe der Versorgungspunkte, die sich insbesondere aus den während der zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigungszeit erzielten zusatzversorgungspflichtigen Entgelten ergeben. Für die freiwillige Versicherung und den daraus abgeleiteten Versorgungspunkten beachten Sie bitte hierzu die Hinweise zur freiwilligen Versicherung auf dieser Website.

Die Betriebsrentenleistung wird über den Arbeitgeber beantragt. Sofern das die Pflichtversicherung begründende Arbeitsverhältnis allerdings nicht bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bestanden hat, kann der Antrag direkt unserer Kasse eingereicht werden.

 

Fragen & Antworten

Neben der eigentlichen Antragstellung ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf die erworbene Anwartschaft Voraussetzung, dass der Versicherungsfall eingetreten und zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit erfüllt ist.

Zunächst kann der Antrag z. B. wegen Fristenwahrung formlos gestellt werden. Für die weitere Bearbeitung ist jedoch das Nachreichen des jeweiligen von der Kasse erstellten Formvordruckes erforderlich.

Die ZVK-Sparkassen bietet Betriebsrentenleistungen als zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung. Der Versicherungsfall der ZVK-Sparkassen orientiert sich an dem der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Rentenversicherung [Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)] kennt die nachfolgend aufgeführten Versicherungsfälle.

Hinweis: Die nachstehend genannten vollendeten Lebensjahre sagen nichts über einen abschlagfreien Rentenbeginn aus.

 

Altersrentenarten

  • Regelaltersrente mit Vollendung des 65. bis 67. Lebensjahres (§ 35 i. V. m. § 235 SGB VI).
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit Vollendung des 63. bis 65. Lebensjahres (§ 38 SGB VI).
  • Altersrente für langjährig Versicherte mit Vollendung des 67. Lebensjahres, wobei ein frühzeitigerer mit Abschlägen verbundener Bezug ab Vollendung des 63. Lebensjahres möglich ist (§ 36 SGB VI).
  • Altersrente für langjährig Versicherte mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wobei ein frühzeitigerer mit Abschlägen verbundener Bezug ab Vollendung des 63. Lebensjahres möglich ist (§ 236 Abs. 1 SGB VI).
  • Altersrente für langjährig Versicherte mit Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 236 Abs. 3 SGB VI) für Geburtsjahrgänge ab Januar 1948 bis einschl. Dezember 1954, wenn vor dem 1. Januar 2007 eine Altersteilzeitarbeit vereinbart wurde (zu beachten ist die Übergangsregelung für die Geburtsjahrgänge Januar 1948 bis Dezember 1949, für die die Absenkung des Renteneintrittsalters auf das vollendete 62. Lebensjahr schrittweise erfolgt).
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wobei ein frühzeitigerer mit Abschlägen verbundener Bezug ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich ist (§ 37 SGB VI).
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Vollendung des 63. Lebensjahres, soweit diese Personen vor dem 1. Januar 1952 geboren sind oder am 1. Januar 2007 als schwer behinderte Menschen anerkannt waren und vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben. Ein frühzeitigerer mit Abschlägen verbundener Bezug ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich (§ 236a Abs. 1 SGB VI).
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Vollendung des 63. bis 65. Lebensjahres, soweit diese Personen ab 1. Januar 1952 bis 31. Dezember 1963 geboren sind. Ein frühzeitigerer mit Abschlägen verbundener Bezug ab Vollendung des 60. bis 62. Lebensjahres ist möglich (§ 236a Abs. 2 SGB VI).
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Vollendung des 60. Lebensjahres für Geburtsjahrgänge bis 17. November 1950, soweit diese Personen am 16. November 2000 schwer behindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren (§ 236a SGB VI).
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit zwischen dem vollendeten 60. bis 63. Lebensjahres für Geburtsjahrgänge bis Dezember 1951 (§ 237 SGB VI)
  • Altersrente für Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres für Geburtsjahrgänge bis Dezember 1951 (§ 237a SGB VI).

 

Erwerbsminderungsrenten

  • Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 43 SGB VI).
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze für Geburtsjahrgänge bis Dezember 1960 (§ 240 SGB VI).

 

Hinterbliebenenrenten

  • Hinterbliebene Ehepartner, gleichgeschlechtliche Ehe- und eingetragene Lebenspartner (§ 46 SGB VI, ggf. in Verbindung mit den Übergangsregelungen nach den §§ 242 a und 255 SGB VI).
  • Waisenrenten bis zur Vollendung 25. Lebensjahres der Waise, sofern der (frühere) Versicherte ab dem 1. Juli 2007 verstorben ist und die Waise/n berücksichtigungsfähig ist/sind im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Seitens der ZVK-Sparkassen werden ausschließlich die tarifvertraglich vereinbarten Leistungen erbracht. Da das Tarifrecht Beihilfen nicht vorsieht, werden seitens der ZVK-Sparkassen solche auch nicht gewährt.

Der Beginn der Betriebsrentenleistung ist grundsätzlich identisch mit dem in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern allerdings in Einzelfällen Ruhens- oder Nichtzahlungsvorschriften zu beachten sind, kommt es in der Zusatzversorgung zu einem hiervon abweichenden Rentenbeginn.

Ein Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der ZVK-Sparkassen eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden. Das gleiche gilt in Bezug auf eine Mitteilung des Berechtigten, die zu einem höheren Anspruch führt.

Betriebsrentenansprüche aus der Pflichtversicherung können bis zu der in § 3 Abs. 2 des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG)“ genannten Höhe abgefunden werden. D. h., dass Betriebsrentenansprüche, die 1 v. H. der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen, auf Antrag des Leistungsempfängers abgefunden – kapitalisiert – werden können.

Die ZVK-Sparkassen informiert im Rahmen der erstellten Leistungsbescheide die in Frage kommenden Betriebsrentenberechtigen über die Möglichkeit der Kapitalisierung. Der Antrag auf Kapitalisierung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsrente zu stellen.

Wegen möglicher Konsequenzen hinsichtlich der Verbeitragung zur Sozialversicherung empfiehlt sich vor Beantragung der Kapitalisierung eine Rücksprache mit dem zuständigen Krankenversicherer.

Gegen Bescheide der ZVK-Sparkassen stehen die Rechtsmittel „Einspruch“ und „Klage“ zur Verfügung.

 

Einspruch

Der Einspruch muss vor Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schriftlich oder zur Niederschrift durch den Anspruchsberechtigten bei der Kasse eingelegt werden; er ist zu begründen. Der Einspruch hemmt die Verjährung gemäß § 203 BGB.

Hält die Kasse den Einspruch für begründet, hilft sie ihm durch Erstellung eines neuen Bescheides ab.

Hält die Kasse den Einspruch für unbegründet, entscheidet der Kassenausschuss als Aufsichtsorgan der ZVK-Sparkassen über den Einspruch. Sieht der Kassenausschuss den Einspruch als begründet an, erteilt dieser der Verwaltung den Auftrag, einen neuen Bescheid zu erteilen. Hält auch der Kassenausschuss den Einspruch für unbegründet, erteilt dieser der Verwaltung den Auftrag, einen Einspruchsbescheid zu erstellen. Dieser ist zuzustellen und zu begründen. Mit der Zustellung endet die Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB.

Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Dem Versicherten entstandene Auslagen werden nicht erstattet. Dies gilt selbst dann, wenn dem Einspruch stattgegeben wird.

 

Klage

Die Klage muss nach Zustellung des Bescheides innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist nach § 195 BGB – ggf. verlängert um die Zeitdauer des vorgeschalteten Einspruchsverfahrens – vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden. Der Fristwahrung stehen die Zustellung eines Mahnbescheides im Mahnverfahren oder die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gleich. Gerichtsstand ist der Sitz der Kasse oder das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.

Falls der Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte nach Beginn der Pflichtversicherung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ausschließlich das Gericht am Sitz der Kasse zuständig.

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Rentenhöhe

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Höhe der Betriebsrentenleistung. 

Jeder in der ZVK-Sparkassen Pflichtversicherte erwirbt während der Zeit der Pflichtversicherung auf der Basis der erzielten zusatzversorgungspflichtigen Entgelte und ggf. gewährten sozialen Komponenten Versorgungspunkte auf seinem Versorgungspunktekonto. Ist bei Eintritt des Versicherungsfalles die Anwartschaft unverfallbar, werden die bis dahin erzielten Versorgungspunkte mit einem Punktwert von 4,00 € multipliziert. Der auf diesem Wege ermittelte Betrag stellt grundsätzlich die Höhe der monatlichen Betriebsrentenleistung dar.

Ggf. ist die so ermittelte monatliche Betriebsrentenleistung noch zu mindern um zu berücksichtigende

  • Rentenabschläge aufgrund vorzeitiger Renteninanspruchnahme
  • Faktoren aufgrund des Bezuges einer Teilerwerbsminderungsrente
  • Ruhensvorschriften

Zunächst erfolgt die Ermittlung in gleicher Weise wie die der monatlichen Betriebsrentenleistung des Versicherten. Im Weiteren ist allerdings die Höhe der Hinterbliebenenrentenleistung unter Zugrundelegung des sich aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Faktors zu ermitteln. Weitergehende Informationen finden Sie unter "Pflichtversicherung", dort unter "Leistungen".

Die Höhe der Rentenabschläge aufgrund vorzeitiger Renteninanspruchnahme orientiert sich an denen der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings sind die Rentenabschläge in der Höhe begrenzt auf maximal 10,8 v. H.

Betriebsrente wegen Alters

Die Betriebsrente wird von dem Zeitpunkt an nicht gezahlt, von dem an Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen endet. Die Betriebsrente wird auf Antrag vom Ersten des Monats an wieder gezahlt, für den der/dem Rentenberechtigten die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder geleistet wird. Wird die Vollrente wegen Alters der gesetzlichen Rentenversicherung nach Wegfall wieder als Teilrente gezahlt, wird die Betriebsrente in Höhe des entsprechenden Anteils gezahlt.

Weitere Informationen zu Betriebsrente wegen Alters als Teilrente finden Sie unter "Pflichtversicherung", dort unter "Leistungen" zu den Aussagen "Versicherungsfall".

 

Betriebsrente aufgrund Erwerbsminderung

Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die Betriebsrente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.

Allgemein

Die Betriebsrente ruht, solange die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt wird.

Die Betriebsrente ruht ferner, solange der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union hat und trotz Aufforderung seitens der ZVK-Sparkassen keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt.

 

Alters- und Erwerbsminderungsrenten

Im Falle des (rückwirkenden) Bezuges einer Betriebsrentenleistung aufgrund Erwerbsminderung oder Alter ruht die Betriebsrente in Höhe des Betrages des für die Zeit nach dem Beginn der Betriebsrente noch gezahlten Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei wird allerdings das von der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Alters- oder Erwerbsminderungsrente verrechnete Krankengeld unberücksichtigt gelassen.

Zum Rechenbeispiel

 

Hinterbliebenenrentenleistungen

Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend. D. h., dass der seitens der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte Freibetrag auch in der Zusatzversorgung gilt. Das diesen Freibetrag übersteigende Einkommen wird zu 40 v. H. auf die Hinterbliebenenrentenleistung angerechnet. Auch diese Regelung ist in der Zusatzversorgung analog zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zu berücksichtigten ist hierbei aber, dass das Einkommen, welches von der gesetzlichen Rentenversicherung bereits innerhalb der Einkommensanrechnung berücksichtigt worden ist, seitens der Zusatzversorgung nicht ein zweites Mal angerechnet wird. Die Hinterbliebenenrente wird mindestens in Höhe von 35 v. H. der ursprünglich – also ohne Einkommensanrechnung – zu zahlenden Höhe geleistet.

Zum Rechenbeispiel

Die Betriebsrenten werden jeweils zum 1. Juli um 1 v. H. ihres Betrages erhöht.

Sofern aufgrund eines durchgeführten Eheversorgungsausgleichs erworbene Rentenanwartschaften ausgeglichen wurden, ist der sich hieraus ergebende Kürzungsbetrag bei der/dem Ausgleichsverpflichteten mit Eintritt des Versicherungsfalles und damit des Rentenbeginns zu berücksichtigten.

Aufgrund der – bei bis 31. August 2009 eingeleiteten und bis 31. August 2010 entschiedenen Versorgungsausgleichen – seitens der ZVK-Sparkassen erfolgten Barwertübertragung auf das Versicherungskonto der/des Ausgleichsberechtigten beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger erfolgt die Kürzung der Rentenleistung bei der/dem Ausgleichsverpflichteten erst nach erfolgter Berücksichtigung sowohl der Rentenabschläge aufgrund vorzeitiger Renteninanspruchnahme als auch der Ruhensvorschriften.

Zum Rechenbeispiel

 

Für ab dem 1. September 2009 eingeleitete Versorgungsausgleiche gilt das Prinzip der Realteilung. Wie in dem bis zum 31. August 2009 gültigen Versorgungsausgleichsrecht werden die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften geteilt. Abweichend erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehepartner jedoch nunmehr eine/n unmittelbare Anwartschaft / Anspruch auf Leistungen gegenüber der ZVK-Sparkassen. Eine Abwicklung über den gesetzlichen Rentenversicherungsträger findet nicht mehr statt. Wie im alten Versorgungsausgleichsrecht werden die Anwartschaften / Ansprüche des ausgleichspflichtigen Ehegatten in entsprechendem Maße gekürzt (s. Beispiel oben).

Steuern & Abgaben

Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Steuern und Abgaben bei der Betriebsrente. 

Soweit Rentenbezieher Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind, ist die bezogene Rentenleistung zu diesen Versicherungszweigen zu verbeitragen. Soweit im Ausnahmefall für individuell versteuerte Beiträge die Zulagenförderung ("Riester-Rente") in Anspruch genommen wurde, entfällt in Bezug auf die sich hieraus und aus den Zulagen sich ergebenden Rentenleistungen die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, es sei denn, der Rentenbezieher ist freiwilliges Mitglied seiner gesetzlichen Krankenkasse.

Sofern der Betriebsrentenempfänger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert ist, ermittelt grundsätzlich die ZVK-Sparkassen die Höhe der Beiträge. Diese werden von der Betriebsrentenleistung einbehalten und an die zuständige Kranken- und Pflegeversicherungskasse abgeführt.

Ist der Betriebsrentenempfänger freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, erfolgt die Beitragsabwicklung unmittelbar zwischen diesem und der zuständigen Kranken- bzw. Pflegeversicherungskasse.

Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Betriebsrentenempfänger/innen richtet sich nach dem vom Gesetzgeber vorgegebenen allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrages.

Für in der gesetzlichen Pflegeversicherung Pflichtversicherte beträgt der Beitragssatz grundsätzlich 3,40 v. H. Ist der Betriebsrentenempfänger kinderlos und erfüllt damit nicht die Elterneigenschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung, wird ein Beitragszuschlag von 0,60 v. H. erhoben, sodass in diesen Fällen Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 4,00 v. H. anfallen.

Sofern kein Mehrfachbezug (s. u.) gemeldet wurde, ist bei bestehender Pflichtversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung ein Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 176,75 €) zu berücksichtigen.

Zum Rechenbeispiel

 

Für in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig Versicherte orientiert sich die Beitragsabführung an den Vorschriften in der Satzung der zuständigen Kranken- und Pflegekasse in Verbindung mit den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) V.

Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen werden keine gewährt. Darüber hinaus ist sowohl im SGB V für die Krankenversicherung als auch im SGB XI für die Pflegeversicherung geregelt, dass die Beitragsaufbringung durch den Betriebsrentenempfänger allein erfolgt.

Übersteigt der Zahlbetrag der Betriebsrentenleistung nicht 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, fallen grundsätzlich keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an. Übersteigt die Betriebsrentenleistung 1/20 der monatlichen Bezugsgröße, fallen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf den die 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigenden Teil der Betriebsrentenleistung an. Zur Pflegeversicherung hingegen wird bei Überschreiten die volle Betriebsrentenleistung der Verbeitragung unterworfen.

Bezieht der Betriebsrentenempfänger mehrere Betriebsrenten oder verfügt er über Arbeitseinkommen aus einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit, werden diese Einkünfte hinsichtlich der Prüfung des Überschreitens der o. g. Grenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV addiert.

Führt diese Addition zu einem Überschreiten der o. g. Grenze, werden Beiträge seitens der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben, und zwar unabhängig davon, ob der einzelne Betriebsrentenbezug unterhalb der o. g. Grenze verbleibt. Zur gesetzlichen Krankenversicherung allerdings ist wiederum der Freibetrag von insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße zu berücksichtigen. Hierzu teilt die zuständige gesetzliche Krankenkasse in diesen Fällen den betroffenen Zahlstellen mit, ob und wenn ja in welcher Höhe sie den Freibetrag zu berücksichtigen haben. Das bedeutet, dass es sich bei der o. g. Grenze betreffend der Krankenversicherung um einen echten und betreffend der Pflegeversicherung um einen unechten Freibetrag handelt. Werden die 1/20 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV also durch einen Betriebsrentenbezug allein oder erst durch die Addition mehrerer Betriebsrenten oder Arbeitseinkommen überschritten, fallen die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung auf die volle/n Betriebsrentenleistung/en und ggf. eines Arbeitseinkommens an.

Die Betriebsrentenleistungen unterliegen der Versteuerung. Allerdings ist zu differenzieren zwischen der Ertragsanteilsversteuerung und der nachgelagerten Versteuerung.

Ertragsanteilsbesteuerung

Unter Ertragsanteilsbesteuerung ist zu verstehen, dass vom Betriebsrentenempfänger noch der in der laufenden Betriebsrentenzahlung enthaltene Zinsvorteil der Versteuerung zu unterwerfen ist.

Zum Rechenbeispiel

 

Nachgelagerte Versteuerung

Bei der nachgelagerten Versteuerung ist die Betriebsrentenleistung in voller Höhe der Versteuerung zu unterwerfen.

Zum Rechenbeispiel

Sofern der der Betriebsrentenleistung zugrundeliegende Beitrag (oder die Umlage) bereits der Versteuerung unterworfen war, unterliegt dieser Anteil der Betriebsrente nur noch der Ertragsanteilsbesteuerung. Unerheblich hierbei ist, ob die Versteuerung pauschal nach § 40 b EStG oder individuell über § 19 EStG erfolgt ist.

Sofern der der Betriebsrentenleistung zugrundeliegende Beitrag steuerfrei geleistet worden ist, unterliegt dieser Anteil der Betriebsrente der nachgelagerten Besteuerung.

Die ZVK-Sparkassen führt keine Steuern an die Finanzverwaltung ab. Die Abwicklung erfolgt unmittelbar zwischen der örtlichen Finanzverwaltung und dem Betriebsrentenempfänger. Hintergrund hierfür ist insbesondere, dass von der ZVK-Sparkassen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob tatsächlich von den Betriebsrentenleistungen Steuern zu entrichten sind.

Ob von den grundsätzlich der Versteuerung unterliegenden Betriebsrentenbestandteilen Steuern zu entrichten sind, hängt nämlich von der persönlichen Einkommenssituation des Betriebsrentenempfängers ab. Übersteigen die zu versteuernden Einkünfte insgesamt nicht die Steuerfreigrenzen, fallen tatsächlich gar keine Steuern an. Diese Feststellung kann aber nur seitens der örtlichen Finanzverwaltung, der die Gesamteinkünfte des Betriebsrentenempfängers über dessen/deren Einkommenssteuererklärung bekannt sind, getroffen werden.

Gemäß § 22 a EStG ist die ZVK-Sparkassen verpflichtet, der so genannten "Zentralen Stelle“ den Betriebsrentenbezug unterteilt in mit dem Ertragsanteil und nachgelagert zu versteuernde Betriebsrentenanteile zu melden. Diese übermittelt dann der zuständigen Finanzverwaltung die Daten. Die gemeldeten Daten werden dem/der RentenempfängerIn auf Basis des amtlichen Vordrucks nach § 22 EStG bescheinigt.

Kontakt & weitere Informationen